Wörtliche Mitschrift der Ansführungen von LH Franz Voves bei der gestrigen Fragestunde im steirischen Landtag zur Schwarzen Sulm. Die Frage hatte Sabine Jungwirth von den Grünen gestellt.
Frage bezüglich EU Vertragsverletzungsverfahren und Zuständigkeiten
Antowrt LH Voves:
"Vorab ist zu sagen, dass erst das Vorab-Verfahren bei der Europ. Kommission läuft und noch kein Vertragsverletzungsverfahren beim EUGH, der letztlich darüber entscheidet, eingeleitet wurde. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, so ist der verurteilte Vertragsstaat verpflichtet, alle zur Beseitigung der Rechtsverletzung geeignete Maßnahmen zu treffen. Was das genau umfasst, ergibt sich aus dem Urteil. Nur wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird, wird überhaupt ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das bedeutet, dass nicht automatisch jede Verurteilung zu Bußgeldern führt. Im Gegenteil, Ö wurde bereits mehrmals vom EUGH verurteilt, es kam aber bisher kein einziges Mal zu Bußgeldzahlungen. Sollte Ö zu Bußgeldern verurteilt werden, so ist gegenüber der EU immer die Republik Ö betroffen. Zahlungen treffen daher zunächst den Bund. Im innerstaatlichen Recht regelt eine entsprechende 15a Vereinbarung, dass die Länder zur Tragung jener Kosten verpflichtet sind, die der Republik Ö in Zusammenhang mit Verfahren vor dem EUGH wg. des eurechtswidrigen Verhaltens der Länder erwachsen. Eine idente Regelung findet sich im Finanzausgleichsgesetz. Demnach sind Kosten durch Verurteilungen zu einem Bußgeld innerstaatlich von den betroffenen Ländern zu leisten, wenn rechtswidrig gehandelt wurde, diese Rechtswidrigkeit im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder liegt. Die Frage der wasserrechtl. Genehmigung betrifft jedoch die mittelbare Bundesverwaltung. Es gibt keine eindeutigen Regelungen in der genannten 15a-Vereinbarung. Aufgrund der Tatsache, dass Ö noch nie zu Bußgeldern verurteilt wurde gibt es auch keine Spruchpraxis dazu. Es sprechen jedoch viele gute Gründe dafür, dass in einem solchen Fall der Bund haften würde. Im Vollzug des WRG wird das Land Stmkfür den Bund tätig, d.h. funktionell als Bundesbehörde. Ich als LH bin an Weisungen des Bundesminister gebunden und Akte im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ergehen im Wirkungsbereich des Bundes. Das spiegelt sich auch im Amtshaftungsrecht wider. Entsteht im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten einer Landesbehörde ein Schaden, so haftet dafür der Bund. Das gleiche Prinzip hat auch im Fall einer EU-Rechtswidrigkeit zu gelten. Eine entgültige Entscheidung über diese Frage kann jedoch nur der VfGH treffen."











